Allgemeine Geschäftsbedingungen von Welzer & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte (im Folgenden „WP“)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen WP und dem Mandanten1 abgeschlossenen Anwalts- und/oder Steuerberatungsverträge und für jeden zwischen dem Mandanten und WP bestehenden Auftrag. Individualabreden ha- ben Vorrang.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Anwalts- und/oder Steuerberatungsverträge und Aufträge, die zukünftig zwischen WP und dem Mandanten, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, abgeschlossen werden, soweit darin nichts anderes vereinbart wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
schäftsbedingungen von Mandanten werden auch bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil und finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das vorbehaltlose Ausführen der Leistung von WP an den Mandanten in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten stellt keine Zu- stimmung zu dessen Bedingungen dar.

§ 2 Gegenstand der Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistung – Auftrag

(1) WP schuldet dem Mandanten in der im Anwalts- und/oder Steuerberatungsvertrag bezeichneten Angelegenheit und in dem dort bestimmten Umfang Vertretung und/oder rechtliche Beratung am Maßstab und auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine Vertretung und/oder Beratung am Maßstab und auf der Grundlage ausländischen Rechts ist nicht geschuldet. Sollte ausländisches Recht für die vereinbarte Steuer- und/oder Rechtssache Bedeutung erlangen, wird der Mandant von WP rechtzeitig darauf hingewiesen, soweit dies für WP ersichtlich wird.

(2) Eine Beratung und/oder Vertretung im Arbeits- und/oder Sozialversicherungsrecht ist nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelfall in Textform vereinbart ist und ist nicht Bestandteil der Steuerberatung und Lohn- und Gehaltssachbearbeitung.

(3) Aufträge werden grundsätzlich WP erteilt, nicht einzelnen für WP tätigen Personen. Soweit jedoch aufgrund einer individuellen Vereinbarung ein Vertragsverhältnis mit einzelnen Partnern oder Mitarbeitern von WP zustande kommt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu den betroffenen Partnern bzw. Mitarbeitern entsprechend.

(4) WP ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit die Kooperationspartner ebenfalls berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5) Nach Abschluss einer Tätigkeit in einer bestimmten Angelegenheit wird WP den Mandanten nicht länger über rechtliche Entwicklungen in Bezug auf diese bestimmte Angelegenheit informieren, es sei denn, die Mandatsvereinbarung enthält eine entsprechende Verpflichtung.

(6) Sollte es sich beim Mandanten um eine Gesellschaft handeln, geht WP davon aus, dass jeder ihrer Mitarbeiter, der WP Anweisungen erteilt, dazu befugt ist, diese Anweisungen zu erteilen und von WP im Namen der Gesellschaft eine Beratung zu erhalten, es sei denn, WP wurde schriftlich etwas anderes mitgeteilt.

§ 3 Haftungsbeschränkung

(1) Für Verbindlichkeiten von WP aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

(2) Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und WP bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist für die Tätigkeit von Steuerberatern auf 4 (vier) Millionen Euro beschränkt. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(3) Der Anspruch des Mandanten aus dem zwischen ihm und WP bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist für die Tätigkeit von Rechtsanwälten auf 4 (vier) Millionen Euro beschränkt. Die vor- stehende Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Mandanten begründet sein sollte. Erteilen mehrere Mandanten einen gemeinsamen Auftrag, so ist die Haftung aus dem Auftrag insgesamt gemäß dem im Einzelfall anzuwendenden § 3 Abs. 2 oder 3 beschränkt.

(5) Zugunsten des Mandanten ist in Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob ein Anspruch gegen WP wegen einer Tätigkeit eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts besteht, von der für ihn günstigeren Haftungsbeschränkung nach den beiden vorstehenden Absätzen auszugehen.

(6) Mehrere Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages/Mandates bilden einen einheitlichen Schaden.

(7) Sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung bilden einen einheitlichen Schaden, ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder mehreren aufeinander folgenden Zeiträumen entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine Pflichtverletzung, wenn dies bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages/Mandates erfolgt.

(8) Sofern die Haftpflichtversicherung von WP darüber hinaus tatsächlich für einen höheren Betrag eintreten sollte, erweitert sich die Haftung gemäß den entsprechenden Haftpflichtbedingungen.

(9) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für WP, für die Partner von WP, für Mitarbeiter von WP sowie deren Erfüllungsgehilfen in gleicher Weise (gegebenenfalls im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter).

(10) Im Einzelfall kann auf Wunsch und Kosten des Mandanten, sofern das Haftungsrisiko durch die vorstehende Regelung nicht ausreichend gesichert ist, eine höhere Haftungshöchstsumme vereinbart werden und diese über eine Einzeldeckungsversicherung zusätzlich abgesichert werden. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen als dem Mandanten begründet sein sollte.

(12) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für sämtliche künftige vom Mandanten an WP erteilte Mandate, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

(13) Die vereinbarte Haftungsbeschränkung nach § 3 Abs. 2 bis 12 gilt von Beginn der Mandatsbeziehung mit dem Mandanten an, hat ggf. also rückwirkende Kraft. WP versichert, dass ihr im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung entstandene Haftungsansprüche nicht bekannt sind.

§ 4 Ausschluss einer eventuellen Schutzwirkung für Dritte

(1) Die Haftung aus dem Mandatsverhältnis erstreckt sich nur auf den Mandanten. Eine Inanspruchnahme von WP durch Dritte ist ausgeschlossen; das Mandatsverhältnis entfaltet insoweit keine Schutzwirkung.

(2) Eine Schutzwirkung für Dritte aus Rechtsbeziehungen zwischen WP und dem Mandanten, insbesondere aus zwischen WP und Mandanten abgeschlossenen Anwalts- und/oder Steuerberatungsverträgen, ist ausgeschlossen. WP haftet gegenüber Dritten nicht auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte.

(3) Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere auch Kreditinstitute, mit denen der Mandant in Geschäftsbeziehungen steht.

§ 5 Verjährung

Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertragsverhältnis verjähren kenntnisabhängig in 18 Monaten, kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Dies gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers sowie für grobes Verschulden (§ 309 Nr. 7 BGB).

§ 6 Verschwiegenheit – Hinzuziehung Dritter

(1) WP ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei von WP erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass durch einen entsprechenden Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von WP abgelegte und geführte – Handakte genommen werden darf.

(2) Ferner ist WP gegenüber ihren Kooperationspartnern von der Ver- schwiegenheitspflicht befreit.

§ 7 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er WP unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Daten vollständig, in geordneter Form und so rechtzeitig zu übergeben, dass WP eine angemessene Be- arbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von WP zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Mandant wird WP über alle zur Erbringung der vereinbarten Steuerberatungs- und/oder Rechtsdienstleistung erforderlichen Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren.

(3) Nachfragen von WP und insbesondere Aufforderungen von WP zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah bearbeiten und WP entsprechend informieren.

(4) Werden dem Mandanten von WP Schreiben oder Schriftsätze übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen, ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant WP unverzüglich informieren.

(5) Unterlässt der Mandant eine ihm nach diesem § 7 oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von WP angebotenen Leistung in Verzug, so ist WP berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf WP den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von WP auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn WP von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(6) WP wird die vom Mandanten genannten Tatsachen, Angaben und Informationen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und des Jahresabschlusses, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist.

(7) Sofern Mitarbeiter oder Geschäftspartner des Mandanten oder sonstige Dritte auf Veranlassung des Mandanten WP gegenüber Angaben machen oder Informationen bereitstellen, werden diese als richtig zugrunde gelegt und sind von WP nicht zu prüfen, es sei denn, dies wird vom Mandanten in Textform vereinbart.

(8) Der Mandant wird WP über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig unterrichten (ohne Angabe des Grundes) und im Falle der Änderung von Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer etc. WP rechtzeitig unter Angabe der neuen jeweiligen Daten informieren.

(9) Sofern der Mandant aus von ihm eingesetzten EDV-Programmen (nachfolgend „Vorsysteme“) Daten (z. B. Daten zur Kassenführung- und -abrechnung, zur Material- und Warenwirtschaft, zur Fakturierung, zur Lohnabrechnung, zum Debitoren- /Kreditorenmanagement, Wiegedaten, Daten zu Taxametern, zur Zeiterfassung etc.) WP für deren Tätigkeit im Mandat überlässt, insbesondere zum Zweck der Übernahme in die laufende steuerliche Buchhaltung oder den Jahresabschluss, obliegt es allein dem Mandanten, die Ordnungsgemäßheit der von ihm eingesetzten Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an die Sozietät übermittelten Daten sicherzustellen; die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Vorsysteme unter steuerlichen und sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten und die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund der Vorsysteme an die WP übermittelten Daten ist, soweit nicht durch Einzelvereinbarung in Textform anders vereinbart, vom Mandat nicht umfasst.

(10) Der Mandant wird die ihm von WP übermittelten Schreiben, Schriftsätze und sonstige Angaben und Informationen sowie Arbeitsergebnisse sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

§ 8 Kommunikation per Telefax und E-Mail

(1) Soweit der Mandant einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er ein, dass WP ihm ohne Einschränkung per Telefax oder E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E- Mails nur eine eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

(2) Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und das angegebene E-Mail-Postfach haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, WP darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät oder das E-Mail-Postfach nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Mitteilungen/Faxsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

(2) Der Mandant hat die Möglichkeit, zwischen regulären E-Mails (Verschlüsselung via SSL/TLS) und besonders verschlüsselten E-Mails unter Heranziehung eines Dienstleisters (z.B. DATEV eG) zu wählen. Soweit der Mandant nichts Gegenteiliges in Textform mitteilt, ist er mit der Übermittlung von E-Mails mit Verschlüsselung via SSL/TLS einverstanden.

(3) Der Mandant kann jederzeit von seiner einmal getroffenen Wahl Abstand nehmen und eine andere Form der Übermittlung von Schriftstücken für die Zukunft verlangen. Die Mitteilung hierzu hat in Textform zu erfolgen.

(4) Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam- Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen.

§ 9 Vertraulichkeit

Der Mandant verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Stellungnahmen, Unterlagen und Mitteilungen (Gutachten, Memos, Vermerke etc.) vertraulich zu behandeln und nicht – auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach – an Dritte weiterzugeben, es sei denn, WP hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt. In jedem Fall entfalten sie über den mit dem Mandanten bestehenden Auftrag hinaus keine Wirkung gegenüber Dritten. Der Mandant verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Mandant darf ihm übersandte Unterlagen auch ohne vorherige Zustimmung von WP einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zugänglich machen, der ihn in gleicher Angelegenheit berät, sofern der Mandant diesen zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Unterlagen verpflichtet hat.

§ 10 Mitteilungspflichten nach §§ 138d ff. AO

(1) Nach §§ 138d ff. AO bestehen gesetzliche Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Der Auftrag an WP umfasst die Prüfung, ob die aufgrund dieser Mandatsvereinbarung zu erbringenden Beratungsleistungen eine Mitteilungspflicht von WP als Intermediär auslösen, und, soweit dies nach Einschätzung von WP der Fall ist, eine entsprechende Mitteilung sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Mandant verpflichtet sich, WP sämtliche für die Mitteilung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei einer vorzunehmenden Mitteilung ist WP als Intermediär verpflichtet, bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Da WP als Rechtsanwälte/Steuerberater jedoch einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht  unterliegt, befreit der Mandant WP von dieser Pflicht zur Verschwiegenheit für Zwecke der Abgabe der Mitteilung nach den §§ 138d ff. AO. Die Pflicht von WP zur Mitteilung nach den §§ 138d ff. AO beinhaltet demzufolge auch die Weitergabe personenbezogener Daten an das BZSt.

(3) Soweit im Hinblick auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung weitere Intermediäre (einschließlich dem Mandanten selbst) zur Abgabe einer Mitteilung nach §§ 138d ff. AO oder vergleichbaren Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, wird der Mandant bestimmen, welcher Intermediär zur Abgabe der Mitteilung verpflichtet werden soll. Wenn dies nicht WP ist, so verpflichtet sich der Mandant sicherzustellen, dass (i) eine ordnungsgemäße Mitteilung des anderen Intermediärs erfolgt, (ii) der mitteilende Intermediär in seiner Mitteilung WP als weiteren Intermediär benennt und (iii) WP einen Nachweis der ordnungsgemäßen Mitteilung erhält (Registriernummer und Offenlegungsnummer des BZSt oder vergleichbare Angaben gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der EU). Sofern der Mandant nicht oder nicht rechtzeitig tätig wird, ist WP berechtigt, als Intermediär die grenzüberschreitende Steuergestaltung mitzuteilen.

§ 11 Zahlungen

(1) Die vorbehaltlose Bezahlung von Rechnungen stellt zugleich ein Anerkenntnis über die damit abgerechneten Leistungen und der Vergütungshöhe dar.

(2) Der Mandant gerät spätestens 30 Tage nach dem Zugang und der Fälligkeit einer Rechnung von WP in Verzug.

§ 12 Schlichtungsstelle

WP ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von WP in «Kanzlei Adresse: Stadt», wenn der Mandant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.


1 Der besseren Lesbarkeit wegen verwendet WP ausschließlich männliche Bezeichnungen. Gemeint sind immer Personen jeden Geschlechts.