Unter dem Begriff des Pflichtteils ist der grundsätzlich unentziehbare Mindestanteil der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers zu verstehen. Das bedeutet, dass eine Enterbung, zum Beispiel der Kinder des Erblassers, nicht dazu führt, dass die Kinder gar nichts erhalten, sondern sie bekommen zumindest ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldzahlungsanspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben hat.
Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge des Erblassers (z.B. Kinder und Enkel), soweit sie erbberechtigt sind, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte des Erblassers, es sei denn, dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das Pflichtteilsrecht schützt die Pflichtteilsberechtigten rigoros. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen möglich. Dieser starke Schutz des Pflichtteilsberechtigten kann in bestimmten Situationen als unbefriedigend angesehen werden. Daher sollte gemeinsam mit spezialisierten Beratern in diesen Fällen nach Strategien zur Vermeidung oder zumindest zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen gesucht werden.
Das wirksamste Mittel Pflichtteilsansprüche zu eliminieren ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht, der jedoch von den Abkömmlingen nicht immer oder nur gegen Zahlung entsprechender Abfindungen unterschrieben wird. Eine andere Variante Pflichtteilsansprüche zu umgehen oder wenigstes zu reduzieren ist darauf ausgelegt, den zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Wert des Nachlasses zu verringern oder Vermögen zu verschieben.
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