Haben geschiedene Ehegatten gemeinsame Abkömmlinge, dann besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte – ohne entsprechende Regelung in einem Testament – über die gemeinsamen Kinder am Nachlass des geschiedenen Ehegatten partizipiert. So kann der frühere Ehegatte die gemeinsamen Kinder von Gesetzes wegen beerben, wenn die Kinder selbst keine Abkömmlinge hinterlassen haben oder möglicherweise Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Mit einem Geschiedenentestament wird deshalb das Ziel verfolgt, den geschiedenen Ehegatten und dessen einseitigen Verwandten langfristig von einer Teilhabe am Nachlass auszuschließen und zugleich eventuelle Pflichtteilsansprüche des geschiedenen Ehegatten wirtschaftlich auszuhöhlen.
Neben den unterschiedlichen Erb- und Pflichtteilen entstehen zusätzliche Probleme, wenn Kinder minderjährig sind. Verstirbt ein (mit–)sorgeberechtigter Elternteil geschiedener Eltern, so fällt das Sorgerecht dem anderen Elternteil aus der früheren Verbindung zu. Auf diesem Weg kann dem Ex-Ehegatten die alleinige Vermögenssorge über das minderjährige gemeinsame Kind zufallen. Damit hätte der Ex-Ehegatten, der ja eigentlich nicht vom Vermögen seines geschiedenen Ex-Partners profitieren soll, Zugriff auf und Entscheidungsbefugnis über Vermögen, dass dem Kind vom anderen Ex-Ehegatten vererbt wurde. Auch dies ist im Regelfall nicht gewünscht und dann ganz besonders ungünstig, wenn es zu einer Erbengemeinschaft von neuem Partner und Kind aus der früheren Ehe kommt.
Diese Probleme lassen sich durch eine geschickte Testamentsgestaltung, kombiniert mit einer Regelung zur Vermögensverwaltung und Anordnung einer Testamentsvollstreckung vermeiden.
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