Eheverträge

Eheverträge

Die deutsche Rechtsordnung knüpft an die Heirat für den Unternehmer und seinen Ehepartner einschneidende rechtliche Folgen: Sie müssen Ihren Zugewinn bei Scheidung und bei Tod teilen. Zudem entstehen im Falle der Trennung bzw. Scheidung monatliche Unterhaltsansprüche nach den ehelichen Lebensverhältnissen und die während der Ehe erzielte Altersversorgung (insbesondere die Rentenansprüche) der Ehegatten werden ebenso aufgeteilt. Im Fall des Todes eines Ehegatten steht dem Ehepartner ein in der Regel nicht entziehbares Pflichtteilsrecht und sein gesetzliches Erbrecht zu.

Gerade bei Unternehmern kann dies zu gravierenden und unerwünschten Folgen führen. Denn in das im Rahmen einer Scheidung zu berücksichtigende Vermögen fließen auch der Wert eines Unternehmens und der Wert etwaiger Gesellschaftsanteile ein. Oft ist es so, dass der Unternehmenswert an sich (bspw. der Kundenstamm) das wesentliche Vermögen oder zumindest einen großen Teil davon ausmacht. Kommt es zur Scheidung, ist das Unternehmen vielleicht auf dem Papier viel wert, die Liquidität für eine hälftige Ausgleichzahlung ist aber zumeist nicht verfügbar. Das kann zu massiven Problemen führen, so wenn das Unternehmen zwangsweise veräußert werden muss, um den Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu erfüllen.

Es empfiehlt sich für Unternehmer und Gesellschafter daher, einen speziell auf sie zugeschnittenen Ehevertrag abzuschließen und darin Regelungen zum Güterstand zu treffen. Wenn nur das Unternehmen geschont und daher nicht berücksichtigt werden soll, kann es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben, wobei das Unternehmen jedoch vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Dies wird als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet. Alternativ dazu kann über eine Gütertrennung nachgedacht werden, die jedoch insbesondere im Todesfall des Unternehmers deutliche steuerliche Nachteile haben kann. Zudem ist über einen Pflichtteilsverzicht hinsichtlich des Unternehmens nachzudenken, wenn ein Unternehmen ungeschmälert an die Kinder weitervererbt werden soll.

Daneben kann es zu empfehlen sein, Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich zu treffen. Im Unterhaltsrecht lassen sich so z.B. monatliche Höchstgrenzen oder Abfindungen vereinbaren, die den Partner absichern und zugleich verhindern, dass Zahlungen aus den Gesamteinkünften des Unternehmens festgesetzt werden. Im Rahmen des Versorgungsausgleich gilt es hingegen zumeist den Ehegatten des Unternehmers abzusichern. Denn der Unternehmer hat oftmals keine eigenen Anrechte, wenn er nicht rentenversicherungspflichtig ist. Hier gilt es den Partner abzusichern, damit dieser seine eigene Versorgung behalten kann.

Im Rahmen einer Unternehmerehe ist aus diesen Gründen fast immer zu einem Ehevertrag zu raten. Dabei vermeidet ein solcher Vertrag häufig eine langwierige und teure Auseinandersetzung im Falle einer Trennung und er kann sogar helfen Erbschaftsteuer zu sparen.

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