Behindertentestament

Behindertentestament

Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen von Eltern oder sonstigen Verwandten behinderter Kinder ist es häufig gewünscht, nach dem Erbfall den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das dem Behinderten zugewandte Vermögen zu verhindern. Zugleich sollen ihm aber trotzdem Vorteile verschafft werden, die seine Lebensqualität verbessern. Zudem soll verhindert werden, dass die Vorteile vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet oder auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet werden können. Außerdem soll oftmals schon vorgegeben werden, dass das beim Tod des Behinderten noch vorhandene Vermögen der Eltern an die eigene Familie zurückfällt oder an bestimmte Empfänger weiter zu reichen ist.

Da die Zuwendung vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden soll, kommen nur Gestaltungsmittel in Betracht, die dem Sozialhilfeträger als Eigengläubigern gegenüber Vollstreckungsschutz gewähren. Das sind im deutschen Erbrecht die Vor- und Nacherbschaft und die Testamentsvollstreckung. Behindertentestamente werden deshalb häufig so ausgestaltet, dass der behinderte Abkömmling zu einer knapp oberhalb seines Pflichtteils liegenden Erbquote zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird. Zusätzlich werden auf dessen Tod beispielsweise dessen Geschwister oder andere Familienangehörige zu Nacherben bestimmt. Für den Erbteil des behinderten Abkömmlings wird zusätzlich Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und der jeweilige Testamentsvollstrecker angewiesen, dem Behinderten zur Verbesserung seiner Lebensqualität aus den Erträgen des Erbteils zu bestimmten Anlässen oder für bestimmte Zwecke solche Zuwendungen zu machen, die nicht nach § 90 SGB XII im Rahmen der Leistungen des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen sind.

Auch bei der Gestaltung von Behindertentestamenten kommt es auf die Details und Feinheiten an, ebenso wie auf die konkreten, individuellen Umstände des Einzelfalls.

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