Außer bei der Gütergemeinschaft führt eine Ehe nicht zu einem gemeinschaftlichen Ehevermögen, sondern jedem Ehegatten bleiben weiterhin seine Vermögensgegenstände dinglich zugeordnet. Trotzdem betrachten die meisten Eheleute während der Ehezeit ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit und wollen dieses meist auch beim Tod eines von ihnen bewahren. Eheleute wollen deshalb häufig eine testamentarische Regelung wonach einerseits die Alleinverwaltung des gesamten Ehevermögens (Nachlass des Erstversterbenden und Eigenvermögen des Überlebenden) durch den Überlebenden gesichert ist und andererseits verhindert wird, dass der überlebende Ehegatte der gemeinsam getroffenen Nachfolgeregelung auf Ableben des Längstlebenden durch ein neues Testament oder einen Erbvertrag oder durch Verfügungen unter Lebenden einen Strich durch die Rechnung macht. Die gesetzliche Erbfolge befriedigt dieses Bedürfnis nicht.
Mit einem Ehegattentestament – auch gemeinschaftliches Testament genannt – können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner deshalb ihren gemeinsamen Nachlass regeln. Durch spezielle Verfügungen im Rahmen gemeinschaftlicher Testamente kann z.B. der länger lebende Ehegatte im Erbfall bindend abgesichert werden. Denn ähnlich wie bei einem Erbvertrag sind die Ehegatten zunächst an ihre testamentarischen Erklärungen gebunden. Zwar können beide Ehegatten das Testament jederzeit ändern; eine einseitige Aufhebung ist aber entweder gar nicht (nach dem Tod eines Ehegatten) oder nur eingeschränkt möglich.
Bei der Testamentsgestaltung ist jedoch zugleich ein Augenmerk darauf zu richten, dass der länger lebende Ehepartner durch die Bindungswirkung in seiner letztwilligen Testierfreiheit nicht zu sehr beschnitten wird, um auf überraschende Vorkommnisse nach dem ersten Erbfall reagieren zu können. Gerade hier sind spezialisierte Rechtsanwälte gefragt, um hinreichende Erläuterungen zu Vor- und Nachteilen zu geben und um eine entsprechende unmissverständliche Klausel im Sinne der Erblasser zu entwerfen.
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