Ein Notfall kann jeden treffen. Darauf sollte man vorbereitet sein – und zwar durch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Denn nach einem Unfall oder infolge einer Krankheit können Situationen eintreten, in denen man nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann. Wer soll dann mit den Ärzten sprechen oder mit Krankenversicherung, Bank und Vermieter? Wer soll wichtige Entscheidungen im Unternehmen treffen und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln? Mit einer Vorsorgevollmacht können derartige Probleme vermieden werden.
Zugleich wird mit einer Vorsorgevollmacht das Zielverfolgt, eine Betreuung nach den §§ 1896 ff. BGB zu vermeiden. Denn nach § 1896 Abs. 1 S. 2 BGB darf eine Betreuung nur dann angeordnet werden soweit nicht die Angelegenheiten auch durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Vorsorgevollmacht oftmals für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers erteilt. Die so erteilte Vollmacht wird regelmäßig um Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen ergänzt.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, damit häufig das Entscheidungsrecht in persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten und – wenn gewünscht – auch in geschäftlichen und finanziellen Angelegenheiten, in dem Umfang, wie es dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde.
Während Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung festlegen, wer handeln soll, dokumentiert eine Patientenverfügung, wie ein Bevollmächtigter im Sinne des Patienten in gesundheitlichen Angelegenheiten handeln soll und welche Maßnahmen er veranlassen soll. Deshalb ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht um eine Patientenverfügung zu ergänzen. In einer solchen Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche ärztliche Behandlung gewünscht oder abzulehnen sind; insbesondere wird geregelt unter welchen Voraussetzungen lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen oder abgebrochen werden sollen.
Die Patientenverfügung ist für den Bevollmächtigten verbindlich. Auch die behandelnden Ärzte müssen sich nach dem Willen des Patienten richten, den der Bevollmächtigte durchzusetzen hat.
Anders als vielmals vermutet sind Ehepartner oder Kinder nicht gesetzlichen Vertreter. Sie müssen erst als Bevollmächtigte benannt werden. Werden sie nicht im Rahmen einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte eingesetzt, kann es dazu kommen, dass das Betreuungsgericht einen fremden Dritten als Betreuer einsetzt – und dieser dann die Entscheidungen für den Betroffenen trifft.
Auch bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht sind verschiedenste Besonderheiten zu beachten und eine Vorsorgevollmacht sollte stets auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Vorsorgevollmachten sollten daneben bereits frühzeitig erteilt werden. Ein unerwarteter Unfall kann jeden treffen – dann kann es jedoch schon zu spät sein.
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